Muss der Unterweisungsnachweis unterschrieben werden?
Meist nicht. DGUV Vorschrift 1 verlangt eine Dokumentation, aber keine Unterschrift. Bei Gefahrstoffen (GefStoffV, TRGS 555) und Biostoffen (BioStoffV) müssen die Unterwiesenen die Teilnahme dagegen mit Unterschrift bestätigen.
Was in den Nachweis gehört
Die DGUV Regel 100-001 nennt in ihrem Muster: Unternehmen, Bereich, durchführende Person mit Funktion, Datum, Art (Erst-, Wiederholungs- oder Anlassunterweisung), Inhalte, Namen der Teilnehmenden. TRGS 555 nennt für Gefahrstoffe zusätzlich die Aufbewahrung von mindestens zwei Jahren.
Elektronische Bestätigung
Wo keine Unterschrift vorgeschrieben ist, reicht eine nachvollziehbare elektronische Bestätigung. Die DGUV weist darauf hin, dass eine elektronische Unterschrift als rechtlicher Nachweis nur als qualifizierte elektronische Signatur gilt; ein eingefügtes Bild der Unterschrift reicht dafür nicht. Für die Pflicht-Unterschrift bei Gefahrstoffen ist ein unterschriebenes Blatt der sichere Weg.
Unterschrift bei Gefahrstoffen und Biostoffen
§ 14 GefStoffV: Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. § 14 BioStoffV verlangt dasselbe.
Quellen
- DGUV Vorschrift 1, § 4
- DGUV Regel 100-001 (Juni 2025), Abschnitt 2.3
- TRGS 555 (BAuA)
- § 14 GefStoffV
- § 14 BioStoffV
- DGUV Fachbereich AKTUELL FBORG-004 „Unterweisung im Homeoffice“
Allgemeine Information mit Quellen, keine Rechtsberatung. Stand November 2026.
Weitere Fragen
Die Unterweisungsmappe setzt das um: Gefährdungsbeurteilung aus der Branchenvorlage, Unterweisung je Beschäftigtem mit Verständnisfragen, Nachgespräch, Fristen und Nachweis, eingerichtet per Claude.
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