Ist eine Online-Unterweisung im Arbeitsschutz zulässig?
Ja, als Hilfsmittel. Eine reine Selbstlern-Unterweisung am Bildschirm reicht nicht: Beschäftigte müssen beim Unterweisenden nachfragen können, und der Arbeitgeber muss sich überzeugen, dass alles verstanden ist.
Was die DGUV verlangt
Die DGUV Regel 100-001 sagt: Bei Unterweisungen müssen Rückfragen an die Unterweisenden möglich sein; die alleinige Übergabe von Inhalten zum Selbststudium reicht nicht. Die Verantwortlichen müssen sich überzeugen, dass die Inhalte verstanden wurden, zum Beispiel durch Verständnisfragen. Werden elektronische Hilfsmittel eingesetzt, kann die zusätzliche praktische Vermittlung einiger Abläufe nötig sein.
Wie es praktisch aussieht
Ein digitaler Teil mit Inhalten zum Arbeitsplatz und Verständnisfragen, danach ein kurzes Gespräch vor Ort, am Telefon oder per Video, in dem Fragen geklärt werden. Die DGUV nennt Video- und Telefonkonferenzen ausdrücklich als möglichen Weg für die ergänzende mündliche Erläuterung.
Wo digital nicht reicht
Bei Gefahrstoffen und Biostoffen schreiben GefStoffV und BioStoffV eine mündliche Unterweisung vor, die die Beschäftigten mit Unterschrift bestätigen. Schutzausrüstung gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden (etwa Absturzsicherung, Atemschutz) braucht Übungen.
Dokumentation
DGUV Vorschrift 1 verlangt, dass die Unterweisung dokumentiert wird, schreibt aber keine bestimmte Form und keine Unterschrift vor. Festhalten sollten Sie Betrieb, Datum, Art, Inhalte, Teilnehmende und die unterweisende Person.
Quellen
- DGUV Regel 100-001 (Juni 2025), Abschnitt 2.3
- DGUV Vorschrift 1, § 4
- DGUV Fachbereich AKTUELL FBORG-004 „Unterweisung im Homeoffice“
- § 14 GefStoffV
- § 14 BioStoffV
Allgemeine Information mit Quellen, keine Rechtsberatung. Stand November 2026.
Weitere Fragen
Die Unterweisungsmappe setzt das um: Gefährdungsbeurteilung aus der Branchenvorlage, Unterweisung je Beschäftigtem mit Verständnisfragen, Nachgespräch, Fristen und Nachweis, eingerichtet per Claude.
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